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   BFH, 09.07.1997 - IV B 52/97   

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https://dejure.org/1997,13248
BFH, 09.07.1997 - IV B 52/97 (https://dejure.org/1997,13248)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1997 - IV B 52/97 (https://dejure.org/1997,13248)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1997 - IV B 52/97 (https://dejure.org/1997,13248)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 74/87

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 09.07.1997 - IV B 52/97
    Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des BFH das gesamte Verfahren, das zu der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat (BFH- Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 31/93, BFH/NV 1995, 576, m. w. N.), allerdings nur insoweit, als eine finale Beziehung zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts besteht (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 IV R 74/87, BFH/NV 1989, 441).

    Keine Mitwirkung am Verwaltungsverfahren i. S. des § 51 Abs. 2 FGO liegt deshalb vor, wenn die Tätigkeit dem Verwaltungsakt weder vorausgegangen ist noch ihn vorbereitet hat oder eine andere Steuerart betrifft, selbst wenn ein identischer Lebenssachverhalt parallel zu werten gewesen sein sollte (Senatsurteil in BFH/NV 1989, 441).

  • BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80

    Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos

    Auszug aus BFH, 09.07.1997 - IV B 52/97
    Gegen den Beschluß des FG, mit dem ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, ist die Beschwerde gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 128 FGO i. V. m. § 46 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) statthaft (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217).
  • BFH, 05.10.1994 - I R 31/93

    Ausschluss eines Richters von der Ausübung seines Amtes wegen Mitwirkung am

    Auszug aus BFH, 09.07.1997 - IV B 52/97
    Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des BFH das gesamte Verfahren, das zu der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat (BFH- Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 31/93, BFH/NV 1995, 576, m. w. N.), allerdings nur insoweit, als eine finale Beziehung zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts besteht (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 IV R 74/87, BFH/NV 1989, 441).
  • BFH, 13.03.1989 - IV B 40/88

    Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen der Besognis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 09.07.1997 - IV B 52/97
    Die Mitwirkung an der Einkommensteuerveranlagung führt demgemäß nicht zum Ausschluß vom Richteramt in einem Verfahren wegen der Gewinnfeststellung (Senatsbeschluß vom 13. März 1989 IV B 40/88, BFH/NV 1989, 793).
  • BFH, 05.05.2011 - X B 191/10

    Ausschluss eines Richters wegen dessen Mitwirkung im vorausgegangenen

    Das Tätigwerden in einem anderen Verfahren, etwa zu einer anderen Steuerart oder zu einem anderen Veranlagungszeitraum, genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1994 I R 31/93, BFH/NV 1995, 576; BFH-Beschlüsse vom 9. Juli 1997 IV B 52/97, BFH/NV 1998, 176; vom 24. Juli 2000 VIII B 44/00, BFH/NV 2001, 176; vom 6. August 2001 IV B 133/00, BFH/NV 2002, 44, und vom 25. Februar 2009 X B 44/08, BFH/NV 2009, 771).
  • BFH, 24.07.2000 - VIII B 44/00

    Richterablehnung; nicht ordnungsgemäße Besetzung des FG

    Eine Tätigkeit in anderen Verwaltungsangelegenheiten der beklagten Behörde reicht ebenso wenig aus (BFH-Beschluss vom 13. September 1989 IV B 40/88, BFH/NV 1989, 793) wie das Tätigwerden bei der Festsetzung einer anderen Steuerart, selbst wenn ein identischer Lebenssachverhalt parallel zu werten gewesen sein sollte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Juli 1997 IV B 52/97, BFH/NV 1998, 176; vom 26. Februar 1998 III R 107/96, BFH/NV 1998, 1229).
  • FG Nürnberg, 10.02.1999 - V 103/96
    Keine Mitwirkung am Verwaltungsverfahren i. S. des § 51 Abs. 2 FGO liegt selbst bei einem identischem Lebenssachverhalt vor, wenn die Tätigkeit dem Verwaltungsakt weder vorausgegangen ist noch ihn vorbereitet hat oder eine andere Steuerart betrifft (vgl. Beschluß des BFH vom 09.07.1997 IV B 52/97 , BFH/NV 1998, 176).
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